06.06.2017
Unterhaltsvorschuss: Das müssen Alleinerziehende jetzt tun
Essen, 06.06.2017 Ab dem 1. Juli 2017 erhalten Trennungskinder ohne Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss vom Staat. Bislang hatten Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder nur wenig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, nur bis zum 12. Lebensjahr und nur für maximal sechs Jahre einen Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss. Nach der alten Regelung erhalten 103.000 Kinder in Nordrhein-Westfalen den Unterhaltsvorschuss. Die Kommunen rechnen nach der Neuregelung mit einer Verdopplung der Anträge. Den Vorschuss erhalten Kinder ab 12 Jahre, wenn sie keine Hartz-IV-Leistungen erhalten oder der alleinerziehende Elternteil Hartz-IV-Leistungen bezieht, aber über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügt. Die Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses (nach Abzug des zu zahlenden Kindergelds) liegt für Kinder bis
- fünf Jahre bei 150 Euro
- elf Jahre bei 201 Euro
- bis 18 Jahre bei 268 Euro.
Was müssen Alleinerziehende jetzt tun?
Seit der Ankündigung der Gesetzesänderung im Sommer 2016 warten Allein-erziehende auf das Inkrafttreten der Neuregelung. „Viele sind seitdem durch ein Wechselbad der Gefühle gegangen“, sagt Nicola Berkhoff, Vorstand Verband allein erziehender Mütter und Väter Landesverband NRW. „Wir raten Alleinerziehenden jetzt aktiv zu werden, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten.“
1. Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss geltend machen wollen, sollten sich telefonisch bei der Unterhaltsvorschusskasse ihrer Kommune (Jugendamt oder Sozialamt) melden. Dort sollten sie erfragen, ab wann die aktuellen Anträge für den Unterhaltsvorschuss gestellt werden können.
2. Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag hierauf eingegangen ist. Das bedeutet: Spätestens zum 31.08.2017 muss der Antrag gestellt werden, damit der UV rückwirkend zum 1.07.2017 gezahlt werden kann. In diesem Fall müssen Alleinerziehende belegen, dass sie sich bei dem anderen Elternteil um die Zahlung des Unterhaltes gekümmert haben, zum Beispiel durch die Einrichtung einer Beistandschaft beim Jugendamt. Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Beistandschaft.
3. Für Alleinerziehende, die Hartz IV beziehen, gilt: Hartz-IV-Leistungen müssen solange von den Jobcentern weiter gezahlt werden, bis der Unterhaltsvorschuss wirklich fließt. Sollten vorher Kürzungsbescheide eingehen, rät der VAMV NRW, Widerspruch einzulegen.
Kontakt
Pressereferentin Ute Zimmermann, T 0201 82 774-77, zimmermann@vamv-nrw.de
Über den VAMV Landesverband NRW
Der Verband allein erziehender Mütter und Väter Landesverband NRW e.V. (VAMV NRW) ist seit 1976 Vernetzungsplattform und Sprachrohr für 600.000 Alleinerziehende in Nordrhein-Westfalen. Der Verband bündelt und vertritt die Interessen der Einelternfamilien gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.