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15.12.2021

Alleinerziehend im SGB II: Kinder haben Anspruch auf Umgangsmehrbedarf

15.12.2021 Kinder getrennt lebender Eltern haben Anspruch auf höhere Hartz-IV-Leistungen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG). Danach wird zwar die Regelleistung anteilig nach Aufenthaltstagen zwischen den Eltern geteilt, die Kinder können aber sogenannte Mehrbedarfe geltend machen, die durch das geteilte Umgangsrecht ihrer Eltern entstehen.  Der VAMV kritisiert seit Langem die tageweise Leistungskürzungen des Kindesbedarfs für Umgangszeiten mit dem anderen Elternteil im SGB II. Das jüngste Urteil des BSG sei ein wichtiges Signal.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden (Az: B 14 AS 73/20 R) , dass durch das getrennte Umgangsrecht den Kindern sogenannte Mehrbedarfe entstünden, die das Jobcenter ausgleichen müsse. Bislang wird der Regelsatz für Kinder von Alleinerziehenden tageweise für Aufenthaltszeiten beim anderen Elternteil gekürzt, obwohl die laufenden Fixkosten im Haushalt der Alleinerziehenden durch die zeitweise Abwesenheit des Kindes nicht gespart werden. Eine  Rechtsprechung, die der VAMV seit vielen Jahren kritisiert. Erst im Februar 2021 kritisiert der VAMV in einer Verbändeerklärung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür, bei der Novelle des SGB II vor der Bundestagswahl die Bedarfe von Trennungsfamilien weder anzuerkennen noch verlässlich im Existenzsicherungsrecht abzubilden.

Alleinerziehende im SGB II haben Anspruch auf Mehrbedarf

Über die Hotline für Alleinerziehende erreichen den VAMV NRW immer wieder Fragen zur Existenzsicherung nach einer Trennung und damit auch zu SGB-II-Leistungen. "Viele frisch Getrennte wissen nicht, dass Alleinerziehende im SGB II einen Anspruch auf einen Mehrbedarf haben", erlebt Laura Bohnert vom VAMV NRW. Der Mehrbedarf ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft und kann (wenn nicht schon beim Erstantrag geschehen) formlos beim Jobcenter beantragt werden. Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, die alleine erzogen werden.