Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.

Verband allein erziehender Mütter und Väter
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

#GEMEINSAMLAUT
Aktuelles #GEMEINSAMLAUT
zurück

17.08.2021

Kinderfreizeitbonus darf nicht vom Unterhalt abgezogen werden

Essen, 17.08.2021 Der Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro darf nicht anteilig vom Unterhalt abgezogen werden. Eine alleinerziehende Mutter hat uns berichtet, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den hälftigen Bonus vom Unterhalt abziehen wolle. Das Bundesfamilienministerium stellte in einer Antwort klar,  dass eine hälftige Anrechnung des Kinderfreizeitbonus auf den Unterhaltsbedarf des Kinders ausgeschlossen ist.

In der Antwort aus dem Bundesfamilienministerium heißt es: "Bezüglich der Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf ist zwischen dem Kinderbonus und dem von Ihnen erwähnten Kinderfreizeitbonus zu unterscheiden: Bei dem Kinderbonus handelt es sich dem Grunde nach um eine einmalige zusätzliche Kindergeldzahlung. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgestaltung folgt er den sonstigen Regelungen zum Kindergeld, so dass insbesondere § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unmittelbar zur Anwendung kommt, was letztlich zur Folge hat, dass der Kinderbonus den Barunterhaltsbedarf des Kindes ggf. hälftig mindert.

Der Kinderfreizeitbonus ist dagegen eine eigenständige Sonderleistung, die zwar an den Bezug bestimmter Leistungen anknüpft (SGB II, AsylbLG, BVG, Kinderzuschlag nach dem BKGG, WoGG, SGB XII), im Ergebnis aber eigenständig zu behandeln ist.

Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten den Kinderfreizeitbonus nach § 6d BKGG. In der Vorschrift wird auf den ebenfalls mit dem Kitafinanzhilfeänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) eingefügten § 6c BKGG verwiesen, der ausdrücklich regelt, dass Unterhaltspflichten unberührt bleiben. Eine hälftige Anrechnung des Kinderfreizeitbonus auf den Unterhaltsbedarf des Kinders ist damit ausgeschlossen; § 1612b BGB findet keine – auch keine analoge – Anwendung. Auch im Bereich des SGB II, AsylbLG und BVG findet keine Anrechnung des Kinderfreizeitbonus statt. Der Kinderfreizeitbonus darf nicht vom Unterhalt in Abzug gebracht werden."

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro sollen minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinen Einkommen erhalten, um insbesondere Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Kinderfreizeitbonus darf nicht vom Unterhalt abgezogen werden
Mehr Informationen
Weitere Infos Kinderfreizeitbonus