09.09.2020
Kinderbonus: keine automatische Verrechnung mit bestehenden Unterhaltsrückständen
Der VAMV Bundesverband hat seine FAQs zum Kinderbonus um das Thema Beistandschaften /Kinderbonus und Unterhaltschulden ergänzt. Alleinerziehende hatten berichtet, dass Beistandschaften Unterhaltspflichtige informierten, dass diese den Unterhalt im Sept./Okt. kürzen könnten. Aber: Auch wenn Unterhaltsschulden für die Vergangenheit bestehen, kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil den hälftigen Kinderbonus in den Monaten September und Oktober 2020 von seiner Unterhaltszahlung abziehen. Ebenso kann der Kinderbonus grundsätzlich auch mit bestehenden Unterhaltsrückständen verrechnet werden. Relevant ist hierzu eine Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)von 2009.
Besteht eine Beistandschaft, sind die Jugendämter nach der Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF - mit Verweis auf Stellungnahme vom 30.03.2009) dazu angehalten, darauf hinzuwirken, dass Unterhaltsverpflichtete den Kinderbonus den Kindern belassen und eine Verrechnung mit bestehenden Unterhaltsrückständen mit deren Zustimmung nicht erfolgt. Eine automatisierte Verrechnung des Kinderbonus mit bestehenden Unterhaltsrückständen bzw. Unterhaltsvorschussschulden im Rahmen der Beistandschaft widerspricht dem Auftrag des Jugendamtes zur gesetzlichen Vertretung der Interessen des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Selbstverständlich kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil seine Zahlungen in diesen zwei Monaten auch einfach in der üblichen Höhe weiterlaufen lassen und darauf verzichten, dass die Hälfte des Kinderbonus in seinen Haushalt fließt. So kommt der Kinderbonus dem Kind in dem Haushalt der*des Alleinerziehenden in vollem Umfang zu Gute, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat und wo die meisten notwendigen Anschaffungen getätigt werden.