11.05.2018
ZDF Volle Kanne berichtet über VAMV NRW-Projekt
Am 25.04.2018 hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass Mietobergrenzen für so genannte "angemessene" Kosten der Unterkunft (KdU) von der Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abhängig sind, nicht von der Zahl der Haushaltsmitglieder. Zur Bedarfsgemeinschaft zählt ausschließlich, wer hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Ob voll- oder minderjährig, spielt dabei keine Rolle.
Das ist eine gute Nachricht für Alleinerziehende, deren Wohnkosten nicht voll anerkannt sind: Ist der sozialrechtliche Bedarf eines Kindes inkl. KdU etwa mit Unterhalt/Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und Wohngeld gedeckt, müssen im SGB II für den Mietanteil der/des Alleinerziehenden andere Mietobergrenzen angewendet werden. Das kann insgesamt zu einer Besserstellung führen, wenn die eigentliche Miete der Familie über der Mietobergrenze liegt, welche für die Personenzahl im Haushalt gelten würde, falls alle Haushaltsmitglieder auch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wären. Ausführliche Informationen und Rechenbeispiele hat Bernd Eckhardt im Sozialrecht Justament zusammengetragen (siehe PDF).
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