19.03.2020
FAQ Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen
Alle alleinerziehenden Schlüsselpersonen, die bislang keine Kinderbetreuung erhalten haben, sollten ihren Anspruch unbedingt noch einmal prüfen lassen. Das NRW-Familienministerium hat den Zugang zur Kinderbetreung für alleinerziehende Schlüsselpersonen ausgeweitet.
Hier geht es zu dem vollständigen Dokument "Fragen und Antworten zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten und zur Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen"
Die korrigierten Passagen sind gelb markiert (PDF ab S.5)
Wir empfehlen allen alleinerziehenden Schlüsselpersonen, sich jetzt mit ihren Trägern beziehungsweise Kommunen in Verbindung zu setzen und ihren Anspruch zu prüfen.
Der Verband allein erziehender Mütter und Väter Landesverband NRW (VAMV NRW) hat das das NRW-Familienministerium aufgefordert, den Zugang zu Kinderbetreuungsangeboten für alleinerziehende Schlüsselpersonen zu korrigieren. Gestern hat das Familienministerium reagiert und den Zugang zur Betreuung von Kindern von alleinerziehenden Schlüsselpersonen geweitet.
Der VAMV NRW hat zahlreiche Rückmeldungen von alleinerziehenden Pflegekräften, medizinischen Fachangestellten, Berufstätigen in der Familien- und Jugendhilfe sowie dem Lebensmitteleinzelhandel, erhalten, die unfreiwillig und ausschließlich aufgrund des ihnen verwehrten Zugangs zu den Kinderbetreuungsangeboten nicht mehr arbeiten konnten. Diese Rückmeldungen haben wir an das NRW-Familienministerium weitergeleitet. "Wir freuen uns, dass das NRW-Familienministerium die Belange von Alleinerziehenden auch in dieser Krisensituation im Blick hat und umgehend reagiert hat", sagt Nicola Stroop, Vorstand VAMV NRW.
Viele Alleinerziehende, die dringend benötigte Pflegekräfte sind oder im Einzelhandel tätig sind, konnten nicht arbeiten, da sie der im ersten Erlass beschriebenen Definition von alleinerziehend nicht entsprochen haben.
Der Erlass des NRW-Familienministeriums vom 15.03.2020 hat die Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen geregelt. Im Hinblick auf alleinerziehende Schlüsselpersonen hat dieser Erlass einer umgehenden Korrektur bedurft. Die dortige Definition von „Alleinerziehend“ (ohne weiteren Erwachsenen im Haushalt, mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren) reichte für die Schlüsselpersonen nicht aus, um einen Anspruch auf Kinderbetreuung im Rahmen der Corona-Virus-Pandemie-Maßnahmen zu haben.
Der Zugang war an den Status „alleinsorgeberechtigt“ geknüpft, was in nur circa 20 Prozent der Trennungsfamilien gegeben ist. Außerdem ist das Sorgerecht ein Entscheidungsrecht für wichtige Belange des Kindes und keine Verpflichtung des „Sich-Kümmerns“.