03.09.2021
Änderungen beim Elterngeld
Essen, 03.09.2021 Es gibt Neuerungen beim Elterngeld, die auch für Alleinerziehende relevant sind. Unter anderem haben sich die Teilzeitmöglichkeiten verbessert: Der Teilzeitumfang, bei dem noch Elterngeld bezogen werden kann beziehungsweise der in Elternzeit zulässig ist, liegt nun bei bis zu 32 Stunden. Der Erwerbskorridor für den viermonatigen Partnerschaftsbonus, der auch Alleinerziehenden offen steht, ist auf 24–32 Wochenstunden (statt mit bisher 25–30 Wochenstunden) erweitert. Eltern von Frühchen erhalten zusätzliche Monate.
Gute Nachrichten für alle Eltern von Kindern, die ab dem 1. September geboren werden: Für sie gelten zahlreiche Verbesserungen im Elterngeld. Das Gesetz enthält verschiedene Bausteine, die das Elterngeld verbessern:
- Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben - also auf volle vier Arbeitstage.
- Kommt das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld, um in dieser herausfordernden Situation mehr Zeit für Kind zu haben. Damit fokussiert das Elterngeld stärker als zuvor den individuellen zeitlichen Bedarf und unterstützt mehr Eltern, sich um ihr Kind in dieser besonderen Lebenssituation zu kümmern. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin.
- Alleinerziehende, die nach der Geburt weniger Einkommen haben als davor, können die Partnermonate beantragen (2 zusätzliche Monate, also insgesamt 14 Monate).
Elterngeld für Trennungsfamilien im Wechselmodell
Auch für den Fall, dass Trennungsfamilien den Umgang im Wechselmodell leben, sieht das neue Elterngeldgesetz eine Regelung vor. Getrennt erziehend sind Eltern, die getrennt voneinander leben und sich die Betreuung ihres Kindes aufteilen. In diesem Fall ist entscheidend, dass beide eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind haben. Dazu muss das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei beiden Eltern wohnen. Wenn es bei einem von ihnen weniger als ein Drittel der Zeit wohnt, steht diesem Elternteil kein Elterngeld zu. Der andere Elternteil bekommt dann Elterngeld als alleinerziehender Elternteil.