Essen, 25.08.2021 Der Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus ergibt sich für Kinder von Alleinerziehenden überwiegend aus dem Bezug von SGB II-Leistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Allerdings kommt es häufiger vor, dass Alleinerziehende zwar Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, ihre Kinder aber nicht, da Kindergeld und Unterhalt/Unterhaltsvorschuss ihren sozialrechtlichen Bedarf schon decken. In diesen Fällen kann sich ein Antrag auf Kinderwohngeld lohnen, der allerdings noch im August gestellt werden muss.